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Schwerpunkte

weitere Tätigkeitsschwerpunkte

Medizinrecht

Schwerpunkte des Medizinrechts

Schwerpunkte des Medizinrechts sind zum einen der Bereich, in dem die Rechtsbeziehungen zwischen Arzt und Patient geregelt sind, und zum anderen das Recht der ärztlichen Berufsausübung in all seinen vielfältigen Facetten.

Weitere Randgebiete sind u.a. das Arzneimittel- oder Apothekenrecht.

 

I.

Das Verhältnis zwischen Arzt und Patient ist durch das allgemeine Vertragsrecht und das spezielle Arzthaftungsrecht geprägt.

 

1.

Gegenstand des Vertragsrechtes sind u.a. Fragen zum Abschluss eines Behandlungsvertrages und zur Höhe des ärztlichen Honorars.

Deshalb betreuen und vertreten wir unsere Mandanten im Abrechungswesen gegenüber privatversicherten Patienten und helfen bei der Beitreibung säumiger Honoraransprüche.

 

2.

Das Arzthaftungsrecht ist in der juristischen Praxis von herausragender Bedeutung, verständlich angesichts der teilweise ganz einschneidenden, lebensverändernden Folgen bei ärztlichen Behandlungsfehlern.

Es liegt in der menschlichen Natur, dass die Medizin nicht immer erfolgreich sein kann. Bei dem Misserfolg einer Heilbehandlung stellt sich somit primär die Grundfrage, ob diese schicksalhaft war oder die Ursache hierfür in einem ärztlichen Fehlverhalten liegt.

Liegt ein Behandlungsfehler vor, so ergeben sich hieraus für den Patienten/Mandanten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche, die je nach Schwere der körperlichen Folgen ganz erheblich sind. Zu den Schadensersatzansprüchen gehört zum Beispiel der Anspruch auf Ersatz eines entstandenen Verdienstausfalles.

Aber auch bei einer fehlgeschlagenen Heilbehandlung, die schicksalhaft verlaufen ist, können Ansprüche bestehen, nämlich bei fehlender Einwilligung des Patienten in die ärztliche Behandlung, insbesondere zu Operationen. Wichtig ist, dass eine wirksame Einwilligung des Patienten nur bei vorheriger ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Arzt vorliegt. Dabei muss der Patient über die Erfolgsaussichten und Risiken des Heileingriffes so informiert werden, dass er in Kenntnis aller Umstände seine Entscheidung treffen kann. Bereits das Fehlen einer hinreichenden Aufklärung kann somit zu Ansprüchen des Patienten führen.

Die Überprüfung der ärztlichen Behandlung und ihre Folgen erfolgt zuerst anhand der ärztlichen Dokumentation, zu deren Herausgabe zumindest in Kopie der Behandler verpflichtet ist. Diese Prüfung bedarf zum einen des juristischen Sachverstandes, zum anderen jedoch auch medizinischer Kompetenz, die wir bei Bedarf extern beiziehen.

Ergibt sich danach Anlass für die Geltendmachung eines Haftungsanspruches, so ist dieser Anspruch in erster Stufe außergerichtlich gegenüber dem Arzt, dem Krankenhaus, dessen Träger bzw. deren Haftpflichtversicherer geltend zu machen. Kommt es zu keiner Einigung, so kann entweder die Schiedsstelle der zuständigen Ärztekammer oder sogleich die ordentliche Gerichtsbarkeit angerufen werden.

Unsere Kanzlei arbeitet seit vielen Jahren mit einem großen Haftpflichtversicherer zusammen, der sowohl Ärzte als auch ärztliche Einrichtungen versichert.

Wir können daher auch für unsere Patientenmandate auf Erfahrungen zurückgreifen, die wir in den gerichtlichen Verfahren für die Ärzteschaft erlangt haben. Dementsprechend können wir eine langjährige außergerichtliche und gerichtliche Tätigkeit zur Durchsetzung von Patientenansprüchen nach fehlgeschlagener ärztlicher Behandlung vorweisen.

 

III.

Rechtsanwalt Waffenschmidt hat die Weiterbildungskurse für die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Medizinrecht“ erfolgreich absolviert und bearbeitet das Medizinrecht deshalb schwerpunktmäßig.

Neben dem Medizinrecht ist ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit die Betreuung niedergelassener Ärzte.

Die sich ergebenden Fallkonstellationen betreffen überwiegend:

  1. der Erwerb einer Einzelpraxis,
  2. der Zusammenschluss mehrerer Ärzte in eine Berufsausübungsgemeinschaft (früher Gemeinschaftspraxis) oder Praxisgemeinschaft sowie die in Frage kommenden Gesellschaftsformen,
  3. die Gründung von medizinischen Versorgungszentren, also fachübergreifender Zusammenschlüsse mit erweiterten Möglichkeiten der gesellschaftlichen Konstruktion,
  4. die Betreuung unserer Mandanten bei Erwerb oder Zusammenschluss gegenüber den zuständigen Ärztekammern sowie kassenärztlichen Vereinigungen und deren Zulassungsausschüssen,
  5. Abwicklung von Arbeitsverhältnissen in Form von Aufhebungs- bzw. Abwicklungsverträgen einschließlich der damit
    verbundenen sozialversicherungsrechtlichen Fragen
  6. die Vertretung bei Plausibilitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigungen und Prüfungsgremien sowie bei sich leider des öfteren anschließenden standesrechtlichen Verfahren.

Insbesondere die Zusammenschlüsse mehrerer Ärzte ist ohne begleitende steuerrechtliche Beratung nicht möglich.

Deswegen arbeiten wir auf diesem Rechtsgebiet interdisziplinär seit vielen Jahren mit der Steuerberatungsgesellschaft Pudell und van Holt in Duisburg zusammen, die große Erfahrung mit der steuerrechtlichen Betreuung der Ärzteschaft hat.

 


 

Testamentsvollstreckung

Was bedeutet Testamentsvollstreckung?

Seit dem 05.08.2008 ist Curt Noël von der „Arbeitsgemeinschaft Testamentsvollstreckung und Vermögenssorge e.V.“, deren Mitglied er auch ist, als lizenzierter Testamentsvollstrecker anerkannt.

Testamentsvollstrecker wird man auf Grund letztwilliger Anordnung des Erblassers mit der Aufgabe, dessen Vorgaben über seinen Tod hinaus umzusetzen.

Umfang und Aufgaben des Testamentsvollstreckers richten sich also grundsätzlich nach den Bestimmungen des Erblassers in dessen Testament oder einem Erbvertrag; sie sind nur eingeschränkt durch gesetzliche Begrenzungen. Ist kein besonderes Aufgabengebiet für den Testamentsvollstrecker bestimmt, so hat dieser die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und danach den Nachlass nach den Bestimmungen des Testamentes aufzuteilen (Abwicklungsvollstreckung). Es kann aber auch eine dauerhafte Testamentsvollstreckung, und zwar bis zu einem Zeitraum von 30 Jahren angeordnet werden. Dann hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten (Verwaltungs- und Dauervollstreckung).

Bei der Abwicklungstestamentsvollstreckung ist stets die Aufgabe des Testamentsvollstreckers die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, sofern ihm diese Aufgabe nicht ausdrücklich entzogen wurde (vgl. § 2204 BGB). Die Aufteilung der Erbschaft nach vorheriger Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten stellt den Abschluss der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers dar.

Die sogenannte Dauervollstreckung (vgl. § 2209 BGB) ist die Ausnahme; hierbei ordnet der Erblasser an, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass über längere Zeit verwaltet. Dies ist z. B. sinnvoll bei Kindern als Erben bis zu deren Volljährigkeit oder darüber hinaus bis zum Abschluss einer Berufsausbildung.

Zu Beginn der Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, in dem alle zum Nachlass gehörenden Nachlassgegenstände sowie die Nachlassverbindlichkeiten aufzuführen sind. Zur Vorbereitung der Beendigung der Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker einen Verteilungsplan vorzulegen, mit dem er auch über seine Tätigkeit Rechnung legt.

Der Testamentsvollstrecker hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, es sei denn, der Erblasser hat eine solche ausdrücklich ausgeschlossen. Der bestellte Testamentsvollstrecker hat dann aber die Möglichkeit, das Amt abzulehnen.

Der Erblasser kann auch die Höhe der Vergütung regeln. Dies sollte auch geschehen, um spätere Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker zu vermeiden.

Vorteile der Testamentsvollstreckung:

a) Durchsetzung des Erblasserwillens.

Ein Erblasser verfolgt bei der Errichtung eines Testaments meist mehrere Ziele:

  1. Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Erben
  2. Verteilung des Nachlasses in seinem Sinne
  3. Sicherung des Fortbestandes des vorhandenen Vermögens
  4. Finanzielle Absicherung von Familienmitgliedern

Die Vorstellungen des Erblassers stehen häufig im Widerspruch zu den Wünschen und Interessen der Erben oder sonstiger begünstigter Personen. Streit und Ärger kann es auch inner-halb einer Erbengemeinschaft geben. Ein solcher Streit kann vermieden werden, wenn die Durchführung und die Verantwortung für die Nachlassabwicklung auf einen Testamentsvollstrecker übertragen worden sind.

b) Minderjährigen- und Behindertenschutz

Vielfach wünschen Eltern erbrechtliche Gestaltungen, um auch das Vermögen ihrer minderjährigen Kinder zu schützen. Auch hierzu dient die Testamentsvollstreckung, da so das Erbe vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters geschützt werden kann. Der Testamentsvollstrecker ist bei seiner Tätigkeit grundsätzlich weder auf die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters noch des Vormundschaftsgerichts angewiesen.

Erbschaften an behinderte Menschen, die in einem Heim leben, unterliegen im Normalfall einem Rückgriff der Sozialämter. Der Sozialhilfeträger kann die Liquidierung des Erbes fordern, um die Unterbringung und Pflege davon zu bezahlen. Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann die Aufzehrung des Erbes verhindern.

c) Entlastung für die Erben

Die Verwaltung und die Abwicklung des Nachlasses können sehr arbeits- und zeitintensiv sein. Häufig ist eine Vielzahl von Maßnahmen auszuführen, die ohne rechtliche Kenntnisse und Erfahrung bei der Vermögensverwaltung nicht möglich sind.

Exemplarisch sollen an dieser Stelle folgende typische Aufgaben im Rahmen einer Nachlassabwicklung aufgezählt werden:

  1. Sichtung aller Unterlagen, Ermittlung von Bankverbindungen
  2. Klärung der Erbenstellung, Auffindung von Vermächtnisnehmern
  3. Erstellung des Nachlassverzeichnisses
  4. Auskunftserteilung gegenüber den Erben
  5. Wohnungsauflösung
  6. Benachrichtigung der Rententräger
  7. Klärung aller bestehenden privaten und geschäftlichen Vertragsbeziehungen
  8. Einziehung fälliger Forderungen u. Bezahlung von Rechnungen
  9. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen wie Miete, Telefon etc.
  10. Kontenumschreibungen etc.
  11. Evtl. Bewertung und der Verkauf von Immobilien
  12. Grundbuchberichtigungen
  13. Abwicklung von Gesellschaftsbeteiligungen
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