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Schwerpunkte

Verfahrensbeistand

Unsere Rechtsanwältin Silke Waffenschmidt ist zertifizierte Verfahrensbeiständin.

Bei Kindschaftssachen, zum Beispiel bei Umgangsrechts- oder Sorgerechtsstreitigkeiten, ist es wichtig, dass neben den Interessen der gesetzlichen Vertreter auch die eines minderjährigen Kindes vertreten werden. Zu diesem Zweck wird vom Familiengericht ein Verfahrensbeistand bestellt, der als „Anwalt des Kindes“ fungiert und diesem vor Gericht eine Stimme verschafft.

Verfahrensbeistand: die Aufgaben

Im Rahmen von Verfahrensbeistandschaften übernimmt Rechtsanwältin Silke Waffenschmidt folgende Aufgaben:

  • Das Familiengericht hat den Auftrag, die durch das Grundgesetz geschützte Position des Kindes sicherzustellen. Als Verfahrensbeiständin unterstützt Silke Waffenschmidt das Gericht hierbei.
  • Sie stellt das Interesse des Kindes fest und vertritt dieses im gerichtlichen Verfahren. Der Verfahrensbeistand hat bei seiner Stellungnahme sowohl das subjektive (Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes (Wohl des Kindes) einzubeziehen.
  • Sie informiert das Kind über das Verfahren, also hinsichtlich des Gegenstands, Ablaufs und möglichen Ausgangs.

In manchen Fällen wird der Verfahrensbeistand vom Gericht mit einer weiteren Aufgabe beauftragt:

  • Im Rahmen von Verfahrensbeistandschaften führt Rechtsanwältin Silke Waffenschmidt Gespräche mit den Eltern sowie weiteren Bezugspersonen des Kindes und wirkt am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mit. Dabei werden – unter Berücksichtigung des geltenden Rechts – konkrete Lösungsvorschläge ausgearbeitet, die dem Wohl des Kindes dienen.

 

Bestellung einer Verfahrensbeistandschaft

In Verfahren, in denen es um Kindschaftssachen geht – zum Beispiel um die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht –, kann das Familiengericht einen Verfahrensbeistand bestellen, damit die Interessen des Kindes vertreten werden. In Fällen, in denen das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zu dem seiner gesetzlichen Vertreter steht, ist es erforderlich, einen Verfahrensbeistand zu bestellen.

Im 3. Abschnitt des FamFG finden sich die relevanten familienrechtlichen Regelungen (§§ 158, 151, 156 FamFG).

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